Autor: Günter Kolb

Praktiker im Kfz-Gewerbe hatten schon vor Jahrzehnten eine einfache Formel gefunden um Fahrzeuge schnell und einfach zu beschreiben: sie nutzten dazu die Fahrerlaubnis-Klassen. Wenn es sich z.B. um einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 14 t handelte, wurde einfach von einem Fahrzeug (Fz) der Klasse 2 (Kl 2) gesprochen, weil zum Führen dieses Fahrzeugs die Fahrerlaubnis (FE) der Klasse 2 erforderlich war.

Dass eine Einstufung der Fz. in bestimmten Klassen sinnvoll sein könnte, hatte auch die Europäische Gemeinschaft erkannt und deshalb im Jahre 1970 die EG-Richtlinie 70/156/EWG verkündet. Diese wurde ab 29.04.2009 durch die Richtlinie 2007/46/EWG ersetzt, welche jetzt folgende Klassen beschreibt:

Klasse L1e

Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren.

Klasse L2e

Dreirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren

oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren

Klasse L3e

Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Klasse L4e

Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) mit Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse L5e

Dreirädriges Fahrzeug (Kraftrad) mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse L6e

Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren

Klasse L7e

Vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW

Klasse M 1

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

Klasse M1G

Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Diese dürfen das 1,5-fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch nicht mehr als 3,5t.

Klasse M 2

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M 3

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Klasse N 1

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N 2

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N 3

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Klasse O

beinhaltet Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

Klasse O 1

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O 2

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen.

Klasse O 3

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aber nicht mehr als 10 Tonnen.

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aber nicht mehr als 10 Tonnen.

Klasse O 4

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, ihre Anhänger und von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen.

Klasse T 1

Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm.

Klasse T 2

Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T 3

Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

Klasse T 4

Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).

Klasse T 5

Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Klasse C

Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

Klasse R 1

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt.

Klasse R 2

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt.

Klasse R 3

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt.

Klasse R 4

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt.

Klasse S 1

Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3,500 kg beträgt.

Klasse S 2

Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach Geschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben “a” oder “b” gekennzeichnet:

– Buchstabe “a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

– Buchstabe “b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.” (Gleiches gilt auch für die S-Klassen)

Anmerkung

Beispiel: Ein Anhänger der Klasse Rb3 ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

Reifen der Klasse C 1

vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 bestimmte Reifen

Reifen der Klasse C 2

vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmte Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≤ 121 (1450 kg) und der Geschwindigkeitskategorie N ≥ (140) km/h

≤ 121 (1450 kg) und der Geschwindigkeitskategorie N ≥ (140) km/h

Reifen der Klasse C 3

vornehmlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3, O4 bestimmte Reifen mit folgenden Tragfähigkeitenkennzahlen:

1) Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≤ 121 und der Geschwindigkeit ≤ M,

11) Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung ≥ 122.

Ein Reifen kann in mehreren Klassen eingestuft werden, wenn er alle für die jeweiligen Klassen einschlägigen Anforderungen erfüllt.

Es gilt die in den UN/ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 enthaltene Liste der Tragfähigkeitszahlen und der ihnen zugeordneten Höchstlasten.

Andere Begriffe

Die Begriffe SUV (Sport Utility Vehicle) und Van (engl. Kurzform für vanguard (Mil.) Vorhut, Spitze, Führung) entstammen nicht einer EU-Richtlinie oder einer EU-Verordnung und auch nicht den UN/ECE-Regelungen, sondern sie sind in den USA und in GB aus der Praxis heraus entstanden. Da in der EU die vorgenannten Klasseneinteilungen gelten, haben die englischen und amerikanischen Begriffe in keinem der anderen 27 EU-Mitgliedsstaaten eine Bedeutung.

SUV = gemeint wird damit ein Sport- und Nutzfahrzeug.

Van = gemeint wird damit ein Personenkraftwagen mit erhöhter Karosserie.

EU-Klassen (Fahrzeuge)