Im Februar 2012 vermeldete eine vielgelesene Zeitung, dass unser seit 1974 gültiges Punktesystem zur Reform anstehe. Das Vorhaben des damaligen Verkehrsministers Ramsauer wurde mit einer Vereinfachung begründet. Es sollten bei dem neuen System nur noch mit 8 Punkten statt mit 18 gearbeitet werden. Was von den Lesern damals vielfach übersehen wurde, war auch der damit einhergehende neue Bußgeldkatalog.

Es gab aber auch eine positive Meldung aus dem Ministerium: Niemand solle bei der Umstellung alt auf neu eine Schlechterstellung erfahren.

Neues System gültig ab 01.05.2014:

Punktebewertung:

  • 3 Punkte: Straftaten, deren Ahndung mit einem Fahrerlaubnisentzug oder einer Fahrerlaubnissperre verbunden ist (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht, Trunkenheitsdelikte, sowie Fälle die nach den §§ 315c, 316, 323a StGB geahndet werden).
  • 2 Punkte: andere Straftaten sowie gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (OWI), also auch solche mit einem Regelfahrverbot.
  • 1 Punkt: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten.

Maßnahmen:

  • 0 bis 3 Punkte: “Vormerkung” von Verstößen für das Fahrerlaubnisbewertungssystem, aber keine weitere Maßnahmen.
  • 4 bzw. 5 Punkte: Mitteilung des KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) an die Fahrerlaubnisbehörde, welche dem Fahrerlaubnisinhaber eine gebührenpflichtige “Ermahnung” erteilt. Auch wird dem Betroffenen empfohlen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Nur in diesem Bereich ist es möglich 1 Punkt abzubauen und nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
  • 6 bzw. 7 Punkte (2. Eingriffsstufe): Es ergeht eine gebührenpflichtige, schriftliche Verwarnung der Behörde. Der Fahrerlaubnisinhaber wird belehrt, dass ein Punkterabatt ausgeschlossen ist und dass ihm bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • 8 Punkte (3. Eingriffsstufe): Sind 8 Punkte erreicht, ist die Fahrerlaubnis (FE) für 6 Monate zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis (FE) darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist von 6 Monaten erteilt werden. Für die Neuerteilung nach einem “8-Punkte-Entzug” ist ein positives Fahreignungsgutachten beizubringen.

Tilgung von Punkten:

Eintragungen und Punkte im Fahreignungsregister (FAER) werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit gelöscht. Die alte Tilgungsregelung gibt es nicht mehr. Jede eingetragene Tat wird einzeln getilgt.

Die neuen Tilgungsfristen nach:

– 2 Jahren und 6 Monaten für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (1-Punkt-Verstöße).

– 5 Jahre 2-Punkt-Verstöße.

– 10 Jahre bei Straftaten.

Ist die Tilgungsreife erreicht, dürfen Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Allerdings werden Eintragungen noch für 1 Jahr im Überliegeregister geführt.

Als Überliegefrist wird grundsätzlich die Speicherung der Punkte bezeichnet, die durch Ablauf der Tilgungsfrist zur Löschung anstehen. Die unwiederbringliche Löschung von Punkten erfolgt erst nach Ablauf der Überliegefrist (1 Jahr).

Tilgungsfristen im Vergleich:

Altes Punktsystem  Neues Fahreignungssystem 
OWI 2 Jahre  2,5 Jahre
OWI schwere Verstöße 2 Jahre 5 Jahre
Straftaten 5/10 Jahre 10 Jahre
Tilgungshemmung: Verlängerung der Tilgungsfrist 
bei wiederholten Verstößen
jeder Verstoß verjährt einzeln
Punktestand vor dem 01.05.2014  Neuer Punktestand 
1 – 3 Punkte  1 Punkt
4 – 5 Punkte   2 Punkte
6 – 7 Punkte   3 Punkte
8 – 9 Punkte  4 Punkte 
11 – 13 Punkte  5 Punkte 
14 – 15 Punkte  6 Punkte 
16 – 17 Punkte  7 Punkte 
18 Punkte  8 Punkte 

Die Rechtsgrundlagen:

§ 4 STVG,

Anl. 13 zu § 40 FEV

§ 39 FEV Anl. 13

§ 29 StVG

§ 4 Abs. 7 StVG

§ 65 Abs. 3 StVG

Autor: Günter Kolb
Kreisverkehrswacht Altenkirchen

Punkt, Punkt, Punkt …