e-KFz = Elektrokleinstfahrzeuge (wichtige Regelungen in Kurzfassung)

Da in anderen Staaten ein vermehrtes Aufkommen an e-Roller zu beobachten ist, hat auch die BRD eine VO erlassen, die für mehr Rechtssicherheit sorgen soll.

Grundsätzlich gelten die Regelungen in der StVO und die der StVZO.

e-KFz sind Kfz, selbstbalancierend, mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h.

Bauvorschriften

  • Erforderlich ist eine Lenk- oder Haltestange.(Damit sind also sog. Hoverboards und e- Skateboards von dieser Regelung ausgenommen)
  • Die Nennleistung darf 500 Watt nicht überschreiten, jedoch sind 1400 Watt zulässig, wenn 60% der Leistung zum Balancieren verwendet werden.
  • Gewicht ohne Fahrer unter 55kg.
  • Erforderlich sind 2 voneinander unabhängige Bremsen mit einer Verzögerung von mind. 3,5m/s². Bei Ausfall einer Bremse müssen noch mind. 44% Bremswirkung erreicht werden. An drei oder vierrädrigen e- KFz muss eine Feststellbremse vorhanden sein.
  • Fabrikschild erforderlich
  • Erforderlich eine helltönende Glocke oder andere Schallzeichen, die der Regelung Nr.28 der ECE entsprechen.
  • Sicherheitsanforderungen: nach der Regelung Nr. 10 der ECE müssen erfüllt werden.

Mindestalter: 14 Jahre

BE: Erforderlich

Gültige Versicherung: erforderlich

Personenbeförderung: nicht zulässig

Mitführen von Anhänger: nicht zulässig

Zulässige Verkehrsfläche : e- KFz dürfen igO. nur baulich angelegte Radwege(auch gemeinsame Rad und Gehwege) nutzen. e- KFz dürfen agO. nur baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Seitenstreifen befahren.

Lichtzeichen Anlage : Für e- KFz gelten auch die LZ der StVO; dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“ zur Anwendung.

Übergangsbestimmungen:       

  • Genehmigungen, die bis zum Außerkraftsetzen der Mobilitätshilfen-VO erteilt wurden, bleiben gültig
  • Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage der Mobilitätshilfen VO erteilt wurden, bleiben für das jeweilige Verkehrsjahr gültig

„ sog. Hoverboards sind zweirädrige Fz. ohne Lenkstange. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Ein Gyroskop- auch Kreiselstabilisator genannt, verhindert ein Umkippen während der Fahrt. Ein e-Skateboards wird auch durch Gewichtsverlagerung gesteuert. Gebremst wird mithilfe einer Funkfernbedienung. Fahrer beider Geräte benötigen eine Fahrerlaubnis. Eine erforderliche Versicherung für diese Fz. gibt es allerdings noch nicht.

Da beide Geräte schneller als 6 km/h fahren können,  kommen die Vorschrift der StVO und der StVZO zur Anwendung und damit dürfen keine öffentlichen Flächen benutzt werden.“

Bremsverzögerung gem. §4:

Anm.: Bremsverzögerung ist eine Geschwindigkeitsabnahme. Das Gegenteil ist die Beschleunigung. Die Verzögerung wird mit

                a-bezeichnet, die Geschwindigkeit wird mit

                v- in Meter pro Sek. und mit

                s- wird der Bremsweg bezeichnet.

Beispiel:

Ein e- KFz fährt mit 20 km/h (dies sind 5,56m/s) und der Fahrer wird zur Vollbremsung genötigt. Das Fz kommt nach 4,40 Metern Bremsweg zum Stehen. Nach der vorgegebenen Berechnungsformel entspricht dies einer Bremsverzögerung von ca. 3,5m/s/²

Autor: Günter Kolb
Kreisverkehrswacht Altenkirchen

e- KFz