Satzung der Kreisverkehrswacht
des Landkreises Altenkirchen/Ww. e.V.
§ 1 Name, Farben, Symbol
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
§ 4 Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsstand
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Mitglieder
§ 10 Ehrenmitglieder
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 12 Beitrag
§ 13 Jahreshauptversammlung
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Protokollführung
§ 16 Auflösung
§ 1 Name, Farben, Symbol
(1) Der Verein führt den Namen „Kreisverkehrswacht des Landkreises Altenkirchen/Ww. e.V.“
(2) Seine Farben sind grün und weiß.
(3) Vereinssymbol ist das grüne Kreuz im weißen Feld mit grünem Rand (mit Inschrift: “Sicherheit im Verkehr – Verkehrswacht”).
(4) Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. in 117er Ehrenhof 5, 55118 Mainz
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Kreises Altenkirchen/Ww ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützlichkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zu unterstützen
(2) Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.
(3) Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen und Kindergärten.
(4) Der Verein ist die anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In der Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie seine Sicherheit und die Vermeidung von Verkehrsunfällen betreffen, Stellung.
(5) Der Verein verleiht auf Antrag eine von der Deutschen Verkehrswacht gestiftete Auszeichnung für “Bewährte Kraftfahrer”.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ein Gewinn wird nicht erstrebt; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsstand
(1) Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Altenkirchen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Beirat und
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender,
- Geschäftsführer,
- Schatzmeister und
- bis zu drei Beisitzer.
Der Vorstand wird vereinsintern erweitert durch den Beirat.
(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann per Akklamation gewählt werden. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder wahlberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend sind. In den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende den Vorsitz.
(4) Im Beirat ist ihm das Wort jederzeit außerhalb der Rednerliste zu erteilen. Sinngemäß gilt das auch für den offiziellen Vertreter des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.
(5) Zur Erweiterung der Kontakte zu Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern kann der Vorstand regelmäßige Sprechstunden einrichten, die zu informellen Gesprächen und zum Gedankenaustausch dienen. Hierzu gibt es weder Einladungen, Tagesordnung, noch Protokoll.
§ 7 Beirat
Der Beirat wird vom Vorstand für vier Jahre berufen. Er sollte aus bis zu sechs Personen bestehen. Der Beirat berät den Vorstand in bestimmten Fachfragen. Mit der Annahme der Berufung erwirbt das Beiratsmitglied die Mitgliedschaft des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.
(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche oder mündliche Vollmacht ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes.
§ 10 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres, mit vierteljähriger Kündigungsfrist, erfolgen.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins grob verstoßen hat. Eine Anfechtung des Ausschlusses im ordentlichen Rechtswege ist ausgeschlossen.
§ 12 Beitrag
(1) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung festgelegt oder geändert werden, in deren Einladung ausdrücklich der Tagesordnungspunkt „Beitragsänderung“ aufgeführt wurde.
(2) Dem Vorstand ist anheimgestellt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Beitrag ist jährlich zahlbar und wird im Wege des SEPA-Lastschrifteinzugs eigezogen.
§ 13 Jahreshauptversammlung
- In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. In dieser hat der Vorstand den Geschäfts-
und Kassenbericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfung erfolgt vorher durch zwei in der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer.
(3) Im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Jahreshauptversammlung, die eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 8 dieser Satzung ist, nimmt die Vorstandswahlen vor, die in der Einberufung als besonderer Punkt der Tagesordnung aufzuführen sind.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen und – wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben ist – beschlossen werden.
§ 15 Protokollführung
Über die Sitzungen der Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Jedes Protokoll bedarf in der darauf folgenden offiziellen Zusammenkunft des Vereins der Genehmigung.
§ 16 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen sein muss. Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Sollte die Zahl nicht erreicht werden, wird erneut eingeladen. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.
(2) Der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. in 117er Ehrenhof 5, 55118 Mainz ist Gelegenheit zur Teilnahme an den die Auflösung betreffenden Vorstandssitzungen und an der sich mit der Auflösung befassenden Mitgliederversammlung zu geben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz 117er Ehrenhof 5, 55118 Mainz oder an das örtliche DRK.
Hinweis: In der vorstehenden Satzung wird für die Vereinsfunktionen und die Personenbezeichnungen der Lesbarkeit wegen nur die männliche Bezeichnung gebraucht. Eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts ist in keiner Weise beabsichtigt.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung 2023 beschlossen.